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Ohne Erhaltungsziele keine FFH-Verträglichkeitsprüfung!
Dr. Matthias Schreiber
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-RL) sieht für Pläne und Projekte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Vorhaben die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigen, die für die Gebiete festgelegt worden sind. Was aber ist, wenn für ein Gebiet keine Erhaltungsziele festgelegt worden oder diese unvollständig sind? Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Irland zu befassen, zu dem er am 16. Juli 2026 sein Urteil gesprochen hat (Az.: C-356/25 bzw. C-27/25; die beiden Verfahren wurden zu dieser Frage verbunden; Hinweis: Aktuell ist die deutsche Übersetzung noch nicht verfügbar, die nachfolgenden Anmerkungen gründen auf einer Übersetzung der engl. Fassung.)
In seinem Fazit kommt der EuGH zu der klaren Feststellung, dass eine nationale Behörde keine gültige angemessene Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Vorhabens vornehmen kann, wenn für das betreffende besondere Schutzgebiet zuvor keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden. Der Gerichtshof weist dabei besonders darauf hin, dass diese Ziele gebietsspezifisch festgelegt sein müssen. In Rn. 75 heißt es dementsprechend: „Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die vorherige Festlegung von für das betreffende Gebiet spezifischen Erhaltungszielen durch die zuständigen nationalen Behörden eine Voraussetzung ist, die erfüllt sein muss, damit die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie erforderliche angemessene Prüfung rechtmäßig ist.“
Dass Erhaltungsziele in FFH- und EU-Vogelschutzgebieten auch 45 bzw. fast 35 Jahre nach Inkrafttreten der beiden Richtlinien unvollständig sind, ist leider nichts Besonderes. Regelmäßig stellt sich heraus, dass in FFH-Gebieten Lebensräume oder Tier- und Pflanzenarten vorkommen, die eigentlich zu schützen wären, aber weder in der Gebietsmeldung noch in den Schutzverordnungen auftauchen. So räumte v. Drachenfels in einem Beitrag in Naturschutz und Landschaftsplanung 2026 ein, dass es zu Beginn der Umsetzung an geeigneten Datengrundlagen gemangelt habe. Das bestätigte auch die Abteilungsleiterin im Niedersächsischen Umweltministerium, Sonja Papenfuß, bei der Vorstellung der Neuabgrenzung für das FFH-Gebiet „Düte mit Nebengewässern“ in Stadt und Landkreis Osnabrück. Werden dabei neue Lebensräume aus Anh. I oder Vorkommen von Arten aus Anh. II FFH-RL in signifikantem Mengen festgestellt, sind danach Verträglichkeitsprüfungen solange nicht möglich, bis die Schutzbestimmungen für das Gebiet entsprechend angepasst sind.
Wann hat man es mit einem Vorkommen erheblicher Menge zu tun?
Von besonderer Tragweite wird diese Entscheidung in Verbindung mit dem Urteil vom 12. September 2024 (Az. C-66/23). Darin hatte das Gericht klargestellt, dass in einem EU-Vogelschutzgebiet alle dort vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Richtlinie und Zugvögel geschützt sind, sofern sie in den Gebieten „in erheblicher Menge“ vorkommen. Was darunter zu verstehen sein könnte, hat die EU-Kommission in dem Verfahren umrissen und auf die Einstufungen in den Standarddatenbögen verwiesen. Danach sind nur solche Vorkommen nicht zu berücksichtigen, die dort als „nicht signifikant“ gekennzeichnet sind. Was als nicht signifikant zu bewerten ist, wird in einer Veröffentlichung des Bundesamtes für Naturschutz (Ellwanger et al 2002, Natur und Landschaft, Heft 1) wie folgt umschrieben:
"Als nicht signifikant können eingestuft werden:
- a) Irrgäste und verdriftete Individuen, inklusive umherstreifender Individuen in nicht geeigneten Habitaten und
- b) Vorkommen außerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes."
Damit dürfte klar sein, dass wohl in allen EU-Vogelschutzgebieten in Deutschland eine Aktualisierung der Erhaltungsziele ansteht, denn wandernde Vogelarten wie die Grasmücken, Waldlaubsänger oder Feldlerche kommen dort regelmäßig und oft auch zahlreich vor, sind aber fast nie als Erhaltungsziele benannt.
Überarbeitungsbedarf gibt es für die Erhaltungsziele mitunter aber auch dann, wenn solche in Verordnungen formuliert wurden. Dies zeigt ein Beispiel aus Baden-Württemberg und die Auswertung der VSG-VO (Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 25. Februar 2010, Gesetzblatt 3/2010). Für das Beispiel Schwarzspecht stellt sich das Bild wie folgt dar: Für die 54 Gebiete, die Baden-Württemberg für diese Art gemeldet hat, nennt die Landesverordnung in 12 Fällen (22,2 %) überhaupt keine Erhaltungsziele. Für die restlichen 44 Gebiete sind die Erhaltungsziele komplett identisch:
- Erhaltung von ausgedehnten Wäldern
- Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln
- Erhaltung der Bäume mit Großhöhlen
- Erhaltung von Totholz
- Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Ameisen“
Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um Kleinstgebiete wie den Johanniterwald (DE7712403) mit 57,55 ha, einer Bestandsangabe von „0“ und einem ungünstigen Erhaltungszustand handelt oder um ein großes Gebiet wie den Bodanrück (DE8220402) mit 6310,93 ha, einem hervorragendem Erhaltungszustand und einem Bestand von 40 – 50 Revieren handelt. Gebietsspezifisch geht anders!
Fazit
(Foto: M. Schreiber)
Die Feststellung des EuGH, dass alle in einem Gebiet vorkommenden Vogelarten als Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind (Urteil C-66/23), bedeutet einen hohen, eher fachlichen Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in Deutschland. Allzu viel Zeit sollten sich die Länder damit allerdings nicht lassen. Denn zusammen mit der jüngsten Entscheidung (C-356/25) kommt erhebliche Brisanz in die Angelegenheit. Sind nämlich die Erhaltungsziele unvollständig, kann keine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemacht und deshalb auch keine Ausnahme bei Beeinträchtigungen erteilt werden. Solange die für die Umsetzung des Naturschutzes zuständigen Länder hier nicht vollständig nachgearbeitet haben, wird um die Zulässigkeit von Verträglichkeitsprüfungen jedenfalls in gerichtlichen Verfahren intensiv gestritten werden!
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