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Wann ist die Zerstörung von Fledermausquartieren erlaubt?

Ausweichen in ein Quartier im Umfeld? Oftmals leider schon besetzt! (Bild: M. Schreiber)

Dr. Matthias Schreiber

Grundsätzlich sehen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und die EU-Vogelschutzrichtlinie ein Verbot für die Zerstörung von Spechthöhlen, Nestern von Greifvögeln oder Störchen, Fledermausquartieren (z.B. in Bäumen, hinter Fassaden usw.) oder Laichgewässern von Gelbbauchunken oder Kammmolchen und Verstecken von Zauneidechsen oder Winterquartieren von Amphibien.

In Deutschland hat man eine Handreichung der EU-Kommission zum Anlass genommen, um weitreichende Freistellungen von diesen Verboten zu ermöglichen.

Der Beitrag von L. S. Apel beschreibt die engen Voraussetzungen, unter denen diese Freistellungen an sich gedacht waren:

So muss ein enger räumlicher Bezug zwischen einer zerstörten Lebensstätte und einer Ersatzlebensstätte gegeben sein.

Wird keine Ersatzlebensstätte eingerichtet, muss gewährleistet sein, dass das unmittelbare Umfeld der zerstörten Lebensstätte die Funktionen – nachgewiesenermaßen – bereitstellt.

Die Maßnahme muss sicher wirksam sein und ihre Funktion ohne zeitlichen Verzug erfüllen.

Der Beitrag stellt für die Artengruppe der Fledermäuse dar, dass diese Voraussetzungen in vielen Fällen von Natur aus nicht gegeben sind. Sie stellt anhand der Praxis aber auch dar, in welchem Umfang die oben skizzierten fachlichen Grenzen missachtet immer weiter verschoben werden. Oftmals wird nicht einmal untersucht, welche Arten in welchem Umfang betroffen sind.

Dass ein solcher Umgang mit elementaren Belangen des Artenschutzes vor Gericht trotzdem vielfach unbeanstandet bleiben, macht die Angelegenheit nicht besser.

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