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Mangelhafte artenschutzrechtliche Berücksichtigung von Amphibien bei Eingriffsvorhaben

Laura Sophia Apel

In Deutschland werden alle heimischen Amphibienarten theoretisch durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Für 13 dieser Arten kommen sogar strengere europäische Schutzverpflichtungen hinzu, die seit 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu verbietet beispielsweise § 44 Abs. 1 BNatSchG u.a.  die Tötung und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Individuen der Amphibienarten Alpen-Kammmolch, Alpensalamander, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Laubfrosch, Moorfrosch, Rotbauchunke, Springfrosch und Wechselkröte.

Trotz dieser konkreten Schutzbemühungen sind die Bestände vieler Arten weiterhin rückläufig. Für keine der in Deutschland beheimateten Amphibienart hat sich die Einstufung seit der letzten Roten Liste 2009 verbessert. Im Gegenteil: Für Kammmolch, Feuersalamander, Geburtshelferkröte, Wechselkröte, Kreuzkröte, Springfrosch und Grasfrosch ergibt sich in der aktuellen Roten-Liste (2020) eine schlechtere Gefährdungseinstufung. Die Ursachen der Gefährdung sind vielseitig. Allerdings sind es vor allem direkte und indirekte Eingriffe des Menschen. Umso wichtiger ist es, wenigstens die verbindlichen Instrumente zum Schutz der Biodiversität – nämlich den Artenschutz nach § 44 BNatSchG – auch konsequent zu beachten. Die Praxis ist jedoch eine andere.

 

Amphibien bei Genehmigungs- und Zulassungsvorhaben – Missachtung von Landlebensräumen

Die oben genannten Verbote des § 44 BNatSchG gelten für alle schädigenden Handlungen – auch für Genehmigungs- und Zulassungsvorhaben. Für diese enthält § 44 Abs. 5 BNatSchG gewisse Sonderregelungen, deren Anwendung wiederum sehr weitgehende Sachverhaltsermittlungen und eine sachgemäße Prüfung voraussetzen. Die Prüfungen reichen in der Praxis allerdings häufig nicht über die Annahme hinaus, dass eine Betroffenheit der oben genannten Amphibienarten grundsätzlich auszuschließen ist, wenn keine Gewässer (Fortpflanzungsstätten) in Anspruch genommen werden. Dabei wird oftmals verkannt, dass sich gerade die Artengruppe der Amphibien über ihre terrestrische und aquatische Lebensweise definiert und eine artenschutzrechtliche Betroffenheit im Sinne des § 44 BNatSchG nicht nur aus direkten Eingriffen etwa in die Laichgewässer resultieren kann. Denn Amphibien leben nämlich im Laufe des Jahres in ganz unterschiedlichen, wechselnden Teilhabitaten (Laichgewässer, Sommerlebensraum, Winterlebensraum), zwischen denen vielfach weite Entfernungen liegen. Viele Amphibienarten sind daher zumindest für eine bestimmte Phase ihres Lebenszyklus oder sogar die überwiegende Zeit an Land anzutreffen. Als Landlebensräume dienen z.B. Wälder und Wiesen. Und es gibt sogar Vertreter, wie z.B. die Knoblauchkröte, die als Kulturfolger landwirtschaftliche Flächen bewohnt.

Zum Schutz vor Trockenheit nutzen die meisten Arten während des Sommers Tagesverstecke (z.B. liegendes Totholz, Tierbaue, Holzstapel und Steine). Zur Überwinterung suchen sich einige Arten frostfreie Hohlräume in Bodennähe (z.B. in Totholz, unter Laub und Moos, in Kleinsäugergängen) auf oder graben sich im Boden ein. Nicht selten sind solche Quartiere (z.B. für Springfrosch, Gelbbauchunke, Kammmolch, Moorfrosch und Kleinen Wasserfrosch) in Wäldern zu finden. All diese Verstecke stellen Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar.

Hinzu kommen weite Wanderungen zwischen Winterlebensraum und Laichgewässer. Diese Wanderungen können beim frühlaichenden Springfrosch bei günstiger Witterung bereits Ende Januar einsetzen. Gelbbauchunken führen hingegen unregelmäßige, meist kleinräumige Ortswechsel innerhalb ihres Lebensraumes durch. Die Distanzen dieser Wanderungen sind je nach Art variabel, liegen aber vielfach im Kilometerbereich. Für den Kleinen Wasserfrosch wurde am Neusiedlersee sogar eine Distanz von 15 km zwischen dem Überwinterungslebensraum im Wald und dem Laichgewässer festgestellt. Folglich können Amphibien auch während der Wanderung in Bereichen angetroffen werden, die keinen direkten Lebensraum darstellen, sodass zumindest zeitweilig mit dem Vorkommen von Amphibien bei Vorhaben zu rechnen ist.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit lässt sich daher insbesondere bei Flächeninanspruchnahmen ohne Sachverhaltsermittlungen selten im Vorfeld ausschließen.

Artenschutzrechtliche Einordnung der Betroffenheiten der Amphibien durch baubedingte Tötungen und die Zerstörung von Ruhestätten

Flächenmäßige Eingriffe in potenziellen Amphibienlandlebensräumen können regelmäßig zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Amphibienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie führen. Dabei sind die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, welche in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG eine signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Individuen der besonders geschützten Arten oder deren Beschädigung verbietet, sowie § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bedeutsam, der die Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte eines Individuums der artenschutzrechtlich relevanten Arten untersagt. Das Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfte in Bezug auf Amphibien eher selten greifen. Es könnte dann relevant werden, wenn z.B. die tradierten Wanderbeziehungen durch eine Barriere erschwert werden und es so zu einer Minderung des Fortpflanzungserfolgs kommt (z.B. bei Straßenbauvorhaben).

Zum Schutz europäischer Brutvögel erfolgen Eingriffe (insbesondere Rodungen) i.d.R. zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar, womit sie in der Zeit der Winterruhe bzw. in den Wanderzeiten frühlaichender Amphibien liegen. Daher hat man es bei solchen Vorhaben regelmäßig mit der Frage zu tun, ob es zu baubedingten Tötungen von Amphibien und zur Zerstörung von winterlichen Ruhestätten kommt.

Als wechselwarme Organismen sind Amphibien im Winter praktisch bewegungslos und lassen sich nur schwer ausmachen. Für die während der Winterruhe inaktiven Individuen darf es daher als völlig ausgeschlossen gelten, dass es nicht zur Tötung dieser Individuen bei Rodungs- und Bodenarbeiten im Winter kommen wird, sofern sie dort vorkommen. Die Tötungsrate ist hier maximal, weil es nicht einmal einzelnen Individuen gelingen wird, vor den heranrückenden Maschinen zu fliehen.

Ebenso wenig ausgeschlossen ist eine Tötung, wenn Baustellen zwischen verschiedenen Teilhabitaten liegen und die Bauarbeiten in die Wanderungszeiten der Amphibien fallen. Exemplare kommen dann entweder durch die Baumaschinen oder in der Baugrube zu Tode, wenn sie dort einwandern. Dass damit der gesetzliche Verbotstatbestand erfüllt ist, liegt auf der Hand. Zwar kommt es nach § 44 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG darauf an, dass das Tötungsrisiko für die zu betrachtenden Individuen “signifikant erhöht“ ist. Das ist jedoch für Individuen der Fall, die im Baufeld überwintern. Denn während für überwinternde Tiere nur ein begrenztes natürliches Tötungsrisiko besteht, beträgt es für Individuen im Baufeld im Falle der winterlichen Freiräumung 100 %. Für die Feststellung des Verbotstatbestandes kommt es dagegen nicht darauf an, ob ein einzelnes oder viele Individuen betroffen sind.

Kommt es zur Tötung eines Individuums in seinem Winterversteck (s.o.), ist zweifelsfrei auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, weil eine besetzte Ruhestätte gleichzeitig mitzerstört wird. Für diese Ruhestätten stellt sich aber auch außerhalb ihrer aktuellen Nutzung regelmäßig die Frage, ob sie nicht auch in Zeiten der Nutzungsunterbrechung gesetzlich geschützt sind, weil sie als Mangelrequisiten eines Lebensraums wiederkehrend genutzt werden müssen. Ein Unterschied dürfte zwischen Sommer- und Winterverstecken bestehen. Während im Sommer eine Vielzahl von Strukturen als Schutz gegen Überhitzung genutzt werden kann, sind die Ansprüche an das Winterquartier deutlich höher, weil diese zudem frostsicher sein müssen. Es gibt auch Hinweise, dass Winterquartiere im Gegensatz zu Sommerquartieren nur von Einzeltieren benutzt werden, sodass der Bedarf an geeigneten Strukturen im Winter höher ist. Folglich ist davon auszugehen, dass solche Quartiere auch in den Folgejahren wiederkehrend aufgesucht werden und deshalb als dauerhaft geschützte Lebensstätte einen Schutz auch außerhalb der eigentlichen Nutzung genießen. Betrachtet man die Populationsbiologie, so stellt das Fehlen geeigneter Winterquartiere jedenfalls ebenso einen limitierenden Faktor dar wie das Laichplatzangebot (siehe hierzu z.B. Sinsch 1988 in Sinsch 1989). Die Nutzung von Ruhestätten und deren Bedeutung ist ungenügend geklärt. Hier besteht weiterhin Forschungsbedarf. Die Praxis, lediglich die Gewässer als Lebensstätten zu betrachten und zu schützen, wird den Anforderungen jedenfalls nicht gerecht.

Folglich ist eine artenschutzrechtliche Auseinandersetzung mit der Betroffenheit von Amphibien bei Eingriffen regelmäßig erforderlich. Unabhängig von der direkten Inanspruchnahme von möglichen Lebensräumen der Amphibien (Sommer-, Winter- und/oder Fortpflanzungsquartier), muss fast immer mit dem Einwandern von Amphiben in das Baufeld gerechnet werden, wenn keine Bestandserfassungen erfolgten und keine Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu nennen ist etwa Abzäunung der Baufelder zur Verhinderung der Einwanderung in kritischen Zeiten. Sobald es sich um Eingriffe in Bereiche handelt, die als Landlebensraum infrage kommen, sind Amphibienerfassungen und Schutzmaßnahmen unumgänglich.

„bad practice“ – untergeordnete Rolle der Amphibien bei Vorhaben

Ganz anders die Planungs- und Genehmigungspraxis: Bei fast allen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begleiteten Einwendungen und gerichtlichen Verfahren liegt fast immer die Annahme zugrunde, dass eine Betroffenheit der Amphibien (z.B. aufgrund fehlender Gewässerinanspruchnahme) ausgeschlossen werden könne oder aber die Artengruppe der Amphibien wird überhaupt nicht betrachtet (ein Beitrag zu Windparkvorhaben in Wälder siehe hier). In keinem der ausgewerteten Verfahren fand eine konsequente Auseinandersetzung mit dem möglichen Verlust von winterlichen Ruhestätten und der damit einhergehenden Tötung von Amphibien statt. Oftmals sahen Behörden „das Problem“ durch die Anordnung einer sog. baubiologische Begleitung/ökologische Baubegleitung als bewältigt an. Wie dann die praktische Umsetzung aussieht, bleibt im Dunklen. Allein die frostfreien Winterquartiere der Amphibien zu kontrollieren, in denen die Tiere regungslos verharren, erscheint aussichtslos. Und für den Fall eines positiven Nachweises werden meistens überhaupt keine Vorkehrungen in den Genehmigungen oder Beschlüssen getroffen, die eine Tötung oder Lebensstättenzerstörung dann noch tatsächlich vermeiden könnten.

Ebenso hoffnungslos sind die regelmäßig vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahmen von Amphibien, wie sie standardmäßig bei größeren Vorhaben Bestandteil der Genehmigungen sind. Auch hier bleibt die Umsetzung meist unkonkret und die Gefahr, dass durch solche pauschalen Ansätze ganze Amphibienpopulationen gefährdet werden, ist groß (siehe hierzu Hachtel et al. 2017). Die Autoren (S. 11) verweisen für Umsiedlungen aus artenschutzrechtlicher Sicht sogar auf folgendes: „Die für eine Genehmigung von Umsiedlungen zwingend notwendige hinreichend große Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit ist nur in seltenen Fällen bei nur wenigen Arten belegt und setzt eine sehr gründliche Planung voraus. Zudem werden die in der Fachliteratur geforderten Leistungen meist nicht ansatzweise erreicht.“ Von diesen Anforderungen und einer gründlichen Planung sind die ausgewerteten Vorhaben weit entfernt. In den meisten Fällen werden weder die Bestandsflächen noch die Maßnahmenfläche ausreichend untersucht. Schlussendlich kann das Risiko von Tötungen der im Baufeld befindlichen Amphibien durch solche Umsiedlungen ohnehin in den seltensten Fällen komplett vermieden werden, weil es logischerweise fast unmöglich ist, alle Tiere und deren Laich aus dem Baufeld abzusammeln, sodass der Tatbestand der Tötung dennoch vorliegen dürfte (siehe hierzu auch „Freiberg-Urteil“ (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 127)).  

Obwohl die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausnahmslos für die oben genannten Amphibienarten in gleicher Weise wie für alle anderen Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie (z.B. Mopsfledermaus, Feldhamster, Eremit) und europäischen Vogelarten (z.B. Fischadler, Feldlerche) gelten, lässt sich in der Praxis regelmäßig eine untergeordnete Rolle der Amphibien feststellen. Sehr selten wird diese Artengruppe überhaupt methodisch sauber erfasst. Es werden sehr häufig populationsbezogene Relativierungen vorgenommen. Insbesondere Ruhestätten der Amphibien werden konsequent missachtet.  Sowohl fachlich als auch rechtlich ist ein solches Vorgehen nicht haltbar und bietet daher regelmäßig Ansatzpunkte für Widersprüche und Klagen. Den Arten jedenfalls bekommt das nicht, wie die Roten Listen dokumentieren.

Literatur

HACHTEL M, SCHMIDT BR, SCHULTE U, SCHWARTZE M (2017): Um- und Wiederansiedlung von Amphibien und Reptilien - eine Übersicht mit Bewertungen und Empfehlungen. Z. Feldherpet. Suppl. 20: 9-31

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