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Gewässerrandstreifen verbreitern, nicht reduzieren!

Pestizidausbringung bei starkem Wind (Frühjahr 2022 am Dümmer; Foto: M. Schreiber)

Dr. Matthias Schreiber

In einem „Entwurf einer Verordnung über die Verringerung von Pufferstreifen gemäß § 15 Absatz 1, Satz 1, GAPKondV an Gewässern in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind“, möchte das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Gewässerrandstreifen reduzieren. Dagegen hat das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. verschiedene Einwände formuliert.

Die wesentlichen Inhalte:

„Mit dem im Betreff genannten Verordnungsentwurf beabsichtigt die Landesregierung, für eine lange Liste von Gemeinden den an verschiedenen Stellen festgelegten Mindestabstand von 3 m für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten und Düngemitteln auf einen Meter zu reduzieren. Das Vorhaben wird von unserer Seite abgelehnt, denn es wird den Anforderungen des Gewässerschutzes nicht gerecht.

Es ist zwar bekannt, dass landwirtschaftliche Betriebe in vielen Fällen technisch und theoretisch in der Lage sind, solche Grenzen einigermaßen genau einzuhalten. Rein praktisch ist dies in vielen Fällen jedoch nicht der Fall, weil z.B. bei zu hoher Windgeschwindigkeit Pestizide verspritzt werden oder einfach mangelnde Sorgfalt an den Tag gelegt wird. Dafür lassen sich in hinreichender Zahl Belege liefern. Deshalb wäre durch eine Begrenzung auf nur noch einen Meter die Schonung der Gewässer vor Pestizideinträgen und einer Eutrophierung nicht mehr gewährleistet. Bei gewässerreichen Landschaften fällt diese Belastung besonders ins Gewicht und führt zu einer überproportionalen Belastung der angrenzenden und unterliegenden Gewässer. Deshalb darf es gerade dort nicht zu einer Reduktion des Randstreifens kommen.

Gewässerrandstreifen sind in der intensiv genutzten und vielfach ausgeräumten Agrarlandschaft vielfach die letzten Rückzugsräume für gefährdete Arten. Die Reduktion dieser Resthabitate wird deshalb zu einem weiteren Rückgang der Arten führen.

Sowohl hinsichtlich des Gewässerschutzes als auch als Rückzugsraum für gefährdete Arten sind schon die drei Meter unzureichend und müssten besser fünf Meter auch an Gewässern 3. Ordnung betragen.

Kommunen, in denen eine Reduzierung der Gewässerandstreifen geplant ist.

Die Regelungen der geplanten Verordnung dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten führen. Das ergibt sich bereits aus der schieren Anzahl. Es liegt nämlich eine mehr oder weniger intensive Überlappung mit 55 niedersächsischen FFH-Gebieten und 24 EU-Vogelschutzgebieten vor. Zu einer Prüfung mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Gebiete verhält sich die Begründung der Verordnung jedoch überhaupt nicht. Dass eine SUP für die geplante Verordnung durchgeführt wurde, die die Unbedenklichkeit belegen könnte, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. In diesem Fall verweisen wir auf das beim EuGH anhängige Vorlageverfahren C-461/23. Das OVG Lüneburg tendierte in diesem Verfahren zu der Annahme, dass eine SUP für die Verordnung erforderlich sein dürfte.

Wir halten es ferner für fraglich, ob die geplante Verordnung mit den Zielen der WRRL vereinbar ist. Denn durch die erweiterte Fläche und die Gefahr des Eintrages von Pestiziden und Nährstoffen in die Oberflächengewässer und auch in die betroffenen Grundwasserkörper kommt es zu einer Verschlechterung, die für die betroffenen Gewässer im Einzelnen zu untersuchen gewesen wäre.  Gerade vor dem Hintergrund des erst vor kurzem eingestellten Verfahrens hinsichtlich der übermäßigen Stickstoffeinträge erscheint es ratsam, hier höchste Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Dem ist nicht mit einer lapidaren Aussage, eine Gefährdung der WRRL-Zielsetzung sei durch die Pufferstreifenverringerung nicht zu erwarten, nicht entsprochen, zumal lt. Begründung diesbezügliche Untersuchungen im GAP-Strategieplan erst im nächsten Jahr erfolgen sollen. Hier soll also etwas umgesetzt werden, dessen Folgen auf die WRRL erst ab dem nächsten Jahr überprüft wird.

Es ist auch die Annahme in der Begründung nicht haltbar, es seien keine Alternativen erkennbar. Vielmehr wäre für den Fall, dass es für einzelne Betriebe zu besonderen und unzumutbaren Härten durch die Beibehaltung der Mindestbreite von drei, besser noch die Festlegung von fünf Metern als Randstreifen kommt, eine entsprechende Entschädigung vorzusehen. Wir verweisen dazu auf die guten Erfahrungen, die wir in einem analogen Fall im Landkreis Osnabrück machen konnten (siehe hier). Das Projekt ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen, der Projektbericht wird in Kürze auf der Homepage des Umweltforums bereitgestellt.

Darüber hinaus erscheint schon die Auswahl der Gemeinden nicht nachvollziehbar. So werden im ostfriesischen Küstenraum etliche inselartige Bereiche ausgespart, während woanders Gemeinden mit hohem Waldanteil von der Regelung profitieren sollen. Die inselartig herausgehobenen Einzelgemeinden im östlichen Niedersachsen machen eher den Eindruck, dass hier entsprechend aufmerksame Gemeinden oder landwirtschaftlichen Verbände frühzeitig und vorsorglich Bedarf angemeldet haben. Solche Fallbeispiele stellen deshalb die Auswahl an sich infrage.

Insgesamt möchten wir sie deshalb bitten, von der Rücknahme der Randstreifenbreite vollständig Abstand zu nehmen und stattdessen mindestens in Natura 2000-Gebieten einen deutlich breiteren Streifen umzusetzen.“

Bitte beteiligen Sie uns am weiteren Verfahren und halten Sie uns über die weiteren Überlegungen auf dem Laufenden.“

"Wir können zentimetergenau" Mistausbringung mit "Ausstrahlung" auf öffentliche Wege und Erholungseinrichtungen (Foto: M. Schreiber)

Die Ministerin wäre gut beraten, sich vor der Umsetzung dieser Verordnung noch einmal bei ihrer Osnabrücker Parteikollegin, Landrätin Anna Kebschull, zu erkundigen, welche unerwarteten Risiken und Nebenwirkungen solche Pläne zur Reduktion von Gewässerrandstreifen haben können und welche politisch risikoärmeren und zudem wesentlich umweltfreundlicheren Alternativen zur Verfügung stehen.

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