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Östringer Weg 18, 49090 Osnabrück

FFH-Gebiet „Wiehengebirge“ – der Schutz forstlicher Interessen steht im Zentrum

Buchenwald (Lebensraumtyp 9110) bei Engter - nicht im FFH-Gebiet.

Mit dem Amtsblatt Nr. 8 des Landkreises Osnabrück vom 30.04.2020 trat nicht nur die hier bereits behandelte Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „FFH-Gebiet Gehn“ und die Verordnung zum Naturschutzgebiet „Achmer Sand“ in Kraft, sondern auch Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet Fledermauslebensraum Wiehengebirge bei Osnabrück" im Bereich der Gemeinden Wallenhorst und Belm sowie der Stadt Bramsche, Landkreis Osnabrück vom 22.03.2021“.

Als Erhaltungsziele werden in der Verordnung die folgenden Lebensraumtypen aus Anh. I der FFH-Richtlinie aufgeführt:

91E0* Auenwald mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion)

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9120 „Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe“ (Quercion robori-petraeae oder Illici-Fagenion)

9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9160 Feuchter Eichen-Hainbuchen-Mischwald (Carpinion betuli)

Ferner gilt der Schutz den folgenden Tierarten aus Anhang II der FFH-Richtlinie:

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

Kammmolch (Triturus cristatus)

Ebenso wie zu den anderen FFH-Gebieten hat das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. auch in diesem Fall eine Einwendung abgegeben. Denn der seinerzeit ausgelegte Verordnungsentwurf (der dann unverändert vom Kreistag verabschiedet wurde) enthielt all die Defizite, die sich auch in den Verordnungen zu den übrigen Gebieten fanden (siehe hierzu bei den FFH-Gebieten „Gehn“ und „Achmer Sand“). Einzelheiten können bei Interesse in der Stellungnahme nachgelesen werden. Beispielhaft sei nur auf diese Kluft verwiesen:

Die Liste der Verbote im § 4 nimmt ca. eine Seite im Amtsblatt ein. Darunter findet sich unter Nr. 28 das Verbot „organisierte Veranstaltungen durchzuführen“, worauf man fragen möchte, ob unorganisierte damit erlaubt sind?

Viel bezeichnender ist jedoch, dass der Umfang der „Freistellungen“ (§ 5) und „Befreiungen“ (§ 6) vier Seiten umfasst und sich das gesamte Vorhaben wie eine Schutzverordnung für die Forstwirtschaft liest. „Pflege-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen“ (§ 8) nehmen dagegen nur eine Viertelseite ein und werden wie folgt eingeleitet: „Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden, soweit hierdurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.“

Für das Umweltforum Osnabrücker Land e.V. ist die Verordnung zu diesem Landschaftsschutzgebiet von besonderem Interesse, weil die derzeitigen Planungen vorsehen, die A33 auf über zwei Kilometer durch dieses FFH-Gebiet zu verlegen.

Text und Fotos: Dr. Matthias Schreiber

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