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Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen, BfN-Schriften 682/2024

Laura Apel (M. Sc.)

Der Ausbau der Windenergie entspricht kraft der Anordnung des § 2 S. 1 EEG einem überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 2 S. 1 EEG), birgt aber zugleich ein erhebliches Konfliktpotenzial in sich. Schätzungen der Fachwissenschaft gehen dahin, dass an den Rotoren von Windenergieanlagen (WEA) alljährlich bis zu 250.000 Fledermäuse zu Tode kommen, wenn zu deren Schutz keine Betriebszeitenkorrekturen vorgenommen werden (Voigt et al. 2015). Obwohl die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der Individuen der streng geschützten Fledermausarten hierzulande verboten ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG) und es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Konkretisierung der Signifikanzschwelle bedarf (BVerfG, NuR 2019, 33 Rn. 24), bei deren Überschreitung das Zugriffsverbot aktiviert wird, hat sich der Gesetzgeber dieser Aufgabe in Ansehung der Fledermäuse bis heute nicht angenommen. Diese Lücke wird in der Praxis durch Erlasse und Leitfäden der Bundesländer geschlossen, die zumeist eine Abschaltung der WEA bei Temperaturen von ≥ 10 °C und Windgeschwindigkeiten von < 6 m/s in Gondelhöhe sowie ein (optionales) Gondelmonitoring vorsehen, dessen Ergebnis genutzt werden kann, um den endgültigen Abschaltalgorithmus mit dem Software-Tool ProBat festzulegen. Bis zu 2 Schlagopfer pro Anlage und Jahr werden in verschiedenen Bundesländern toleriert, ohne dass dies zu einer Überschreitung der Signifikanzschwelle führen soll.

Unter artenschutzrechtlichen Aspekten sieht sich diese Praxis erheblichen Bedenken ausgesetzt, weil § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG die Individuen kollisionsgefährdeter Fledermausarten vor einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bewahrt wissen will. Werden zwei Schlagopfer je Anlage und Jahr bewusst in Kauf genommen, handelt es sich um eine absichtliche Tötung, die schon aus unionsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL) zu untersagen ist und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen werden darf, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtert (Art. 16 Abs. 1 FFH-RL). Da die wissenschaftliche Herleitung einer nicht populationsgefährdenden Anzahl tolerierbarer Schlagopfer auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes über die Demographie von Fledermäusen nahezu ausgeschlossen ist und schon die gegenwärtigen Schlagopferzahlen nach Einschätzung von Experten populationsgefährdend sind, lässt sich der auf Grundlage des verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erbringende Nachweis des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen nicht führen.

Es bedarf verbindlicher Einschränkungen des WKA-Betriebs zum Schutz der Fledermäuse!

Um einen Ausweg aus dem Dilemma zu weisen, haben das Institut für Tierökologie und Naturbildung gemeinsam mit der Naturstiftung David eine in der Schriftenreihe des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) veröffentlichte Fachempfehlung für eine rechtskonforme Bewältigung der Kollisionsproblematik erstellt (Dietz et al. 2024). Basierend auf einer mit dem Tool ProBat erfolgten Auswertung von 100 Datensätzen aus Gondelerfassungen der Fledermausaktivitäten weisen die Autoren der Studie nach, dass mit einer pauschalen Cut-In-Geschwindigkeit von < 6 m/s nicht einmal die in Länderleitfäden festgelegte Signifikanzschwelle von < 2 Schlagopfern je WEA und Jahr eingehalten werden kann. Da eine populationsbiologisch noch tolerierbare Zahl an Schlagopfern derzeit nicht berechenbar ist, haben sie den Vorschlag für einen bundeseinheitlichen Signifikanzschwellenwert von < 1 Schlagopfer je WEA und Jahr unterbreitet.

Mag dieser Vorschlag im Abschlussbericht auch als „Fachempfehlung“ bezeichnet werden, lässt der dort eingehend beschriebene Entstehungsprozess es doch naheliegender erscheinen, von einer Fachkonvention zu sprechen. Der Vorschlag wurde – nicht anders als das BAST-Gutachten (Balla et al. 2013) oder die Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP (Lambrecht & Trautner 2007) – im Rahmen eines Forschungsvorhabens einer unabhängigen Stelle (BfN) entwickelt. Die Erarbeitung der Empfehlung erfolgte unter Mitwirkung einer fachkundig besetzten Arbeitsgruppe (PAG) sowie einem beratenden „Fachkreis Fledermaus“. Im Rahmen eines Konsultationsprozesses wurden die für den Fledermausschutz zuständigen Landesministerien und Fachbehörden, die Bundesverbände für Fledermauskunde und Windenergie, die Fachagentur Windenergie an Land, das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende sowie die anerkannten Umweltvereinigungen NABU und BUND um Stellungnahmen ersucht. Die Rückmeldungen erwiesen sich weit überwiegend als positiv. Während der Empfehlung einer Signifikanzschwelle von < 1 Schlagopfer zumeist zugestimmt und deren Herleitung mitunter sogar ausdrücklich gelobt wurde, lehnten lediglich zwei Akteure den Vorschlag ausdrücklich ab, wobei die Signifikanzschwelle in einem Fall als nicht streng genug bewertet wurde.

Sieht man davon ab, dass sich einzig der Bundesverband WindEnergie (BWE), der sich ohnehin eher als „starke Stimme für den Wind“ versteht, schon frühzeitig aus der Diskussionsprozess verabschiedete (Pressemitteilung vom 21. März 2023), ist die Fachempfehlung in der Fachwissenschaft und Praxis auf eine derart breite Zustimmung gestoßen, dass sie getrost als Ausdruck der derzeit „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ eingestuft werden kann. Die Kriterien, von denen das Bundesverwaltungsgericht in anderen Fällen die Anerkennung als Fachkonvention abhängig gemacht hat (BVerwG, NuR 2014, 706 Rn. 37; NVwZ 2019, 1202 Rn. 79; ferner Bick/Wulfert, NVwZ 2017, 346/353), dürften erfüllt sein.

Wieso auf dem Titelblatt der BfN-Schrift 682/2024 dennoch recht unvermittelt der Begriff des „Diskussionspapiers“ auftaucht, ist kaum nachvollziehbar, zumal der Abschlussbericht nicht irgendein Beitrag zur Diskussion ist, sondern über die Ergebnisse eines die Bemessung der Signifikanzschwelle betreffenden Diskurses in Wissenschaft und Praxis informiert. Um der windkraftbedingte Tötungen streng geschützter Fledermäuse zu begegnen, die vermeidbar sind und nicht einmal im Wege einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gestattet werden dürften, ist der Praxis daher anzuraten, der sorgfältig begründeten Fachempfehlung Folge zu leisten und eine Signifikanzschwelle von <1  Schlagopfer pro Anlage und Jahr festzulegen.

Zum Download hier entlang

Weiterführende Links:

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Reduzierter Fledermausschutz durch WKA-Ausbau

Wann ist die Zerstörung von Fledermausquartieren erlaubt?

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