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Polen verstößt mit allgemeinen Freistellungen für die „gute forstwirtschaftliche Praxis“ in Natura 2000-Gebieten gegen die Habitat- und Vogelschutzrichtlinie

Laura Sophia Apel

Erneut hat der EUGH ein Urteil gegen einen Mitgliedsstaat wegen unzureichender Beachtung der europäischen Naturschutzrichtlinie in Bezug auf die Waldbewirtschaftung getroffen. Die EU-Kommission hatte gegen Polen Klage erhoben, nachdem drei Umweltorganisationen, vorgetragen hatten, dass Polen bei der Waldbewirtschaftung die Einhaltung der Verpflichtungen Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie, eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten zu vermeiden, nicht ausreichend gewährleisten würde. Nach Ansicht der Kommission besteht die Gefahr, dass forstwirtschaftliche Maßnahmen zu Verschlechterungen der Gebiete führen, wenn sie der guten Praxis gemäß einem polnischen Waldgesetz entsprechen und damit von der Einhaltung der Grundsätze betreffend die Erhaltung der Natura-2000-Gebiete befreit sind. Damit würden sie indirekt Eingriffe zulassen, die geeignet sind, die ökologischen Merkmale der Gebiete zu beeinträchtigen. Der EUGH teilt die Auffassung der EU-Kommission und stellt fest, dass der polnische Gesetzgeber seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie missachtet hat, weil er ein Waldgesetz erlassen hat, dass eine Waldbewirtschaftung entsprechend den Anforderungen der guten Praxis freistellt.

In seinem Urteil befasst sich der EUGH zudem mit einer weiteren Beschwerde gegen Polen, weil es Umweltorganisationen durch die derzeitige Gesetzeslage erschwert wird, Waldbewirtschaftungspläne überprüfen zu lassen. Die EU-Kommission rügt, dass Waldbewirtschaftungspläne nur intern abgestimmt würden und keine Beteiligung der Öffentlichkeit erfordere. Dadurch würde den Umweltschutzorganisationen das Recht genommen, Klage gegen eine im Rahmen eines solchen Verfahrens erlassene Entscheidung zu erheben. Diese Vorgehensweise sei nicht mit der Habitatrichtlinie und dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar. Das Gericht teilt die Auffassung und stellt fest, dass Polen sicherstellen muss, „dass Umweltschutzorganisationen bei einem Gericht eine effektive Überprüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen im Sinne der Bestimmungen des Waldgesetzes beantragen können, soweit diese Pläne unter Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie fallen.“

Zur guten fachlichen Praxis in Polen

Im Urteil wird die gute fachliche Praxis laut polnischem Waldgesetz beschrieben. Verglichen mit der deutschen „guten Praxis“ scheint die polnische Praxis sogar in einigen Punkten besser abzuschneiden. So wird unter § 1 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass die Flächen vor den Arbeiten hinsichtlich der Vorkommen geschützte Arten zu überprüfen und bei Positivbefund zu kennzeichnen und zu erhalten sind. Unter Abs. 5 heißt es: „während der Brutzeit der Vögel dürfen Bäume, auf denen belegte Nester gefunden werden, nicht gefällt werden“ und unter Abs. 6 „Bäume mit Hohlräumen werden der natürlichen Zersetzung überlassen“. Diese Bestimmungen gelten nicht nur in Natura 2000-Gebieten. Sieht man einmal davon ab, dass es Deutschland ohnehin schon an einer klaren gesetzlichen Festlegung der „guten fachlichen Praxis“ mangelt, ist es eine solche Vorgehensweise in Deutschland eher selten der Fall.

 

Schlussfolgerungen

Für die hiesige Praxis der Waldbewirtschaftung folgt daraus, dass die allgemeinen Freistellungsklauseln (z.B. „Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald gemäß § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG))“ zahlreicher Schutzgebietsverordnungen wohl ebenfalls unzulässig sein dürften, zumal die deutsche „gute fachliche Praxis“ bzw. „ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ oftmals erhebliche Interpretationsspielräume lässt.

Außerdem dürfte die Entscheidung des EUGH die gängige Praxis einiger Landesforstbehörden in Frage stellen, die sich derzeit quer stellen, Umweltorganisationen überhaupt bereits genehmigte forstwirtschaftliche Planungen als Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen. Von einer Beteiligung ganz zu schweigen!

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