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Östringer Weg 18, 49090 Osnabrück

Einleitung

Watvögel wie die Bekassine benötigen Flachwasserzonen. (Foto: Schreiber)

Laura Apel (M. Sc.)

Systematische Defizite ziehen sich in Deutschland wie ein roter Faden durch alle Ebenen der Umsetzung von Natura 2000, dem europäischen Schutzgebietsnetz zur Bewahrung der Artenvielfalt. Jüngst hat die EU-Kommission gegen Deutschland erneut zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) gegen Deutschland eingeleitet (siehe hier und hier). Zwei Mängel treten immer wieder auf: Die unzureichende rechtliche Umsetzung bei der Ausweisung von Schutzgebieten sowie fehlende Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und Arten mit der Folge von Bestandsrückgängen.

Eine Untersuchung der Unterschutzstellung des FFH-Gebiets DE3021-331 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ aus dem Juni 2022 zeigt exemplarisch, dass die unterschiedlichen Zuständigkeiten in Niedersachsen zu massiven Brüchen und einem unkoordinierten Schutz der FFH-Gebiete  führen können (siehe hier). Solche Brüche lassen sich aber auch bei den niedersächsischen Vogelschutzgebieten feststellen.

Derzeit gibt es in Deutschland 742 Vogelschutzgebiete, wovon 71 in Niedersachsen liegen. Dennoch verschlechtert sich die Situation der schützenswerten Vogelarten in Deutschland immer weiter – auch in den Vogelschutzgebieten.

Sicherung der Vogelschutzgebiete in Niedersachsen

Während die Unterschutzstellung meistens durch die Länder direkt erfolgt, liegt die Zuständigkeit dafür in Niedersachsen auf der untersten Ebene bei den Landkreisen und Städten. Das hat zur Folge, dass regelmäßig keine einheitliche Unterschutzstellung, sondern eine Sicherung durch mehrere Einzelgebiete unterschiedlicher Kategorien und unterschiedlicher Qualitäten erfolgt, wie an zwei Beispielen verdeutlicht werden soll.

Mangelhafte Unterschutzstellung des Vogelschutzgebietes „Untere Allerniederung“

Wie beim FFH-Gebiet DE3021-331 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ (siehe hier) erfolgte die bisherige Unterschutzstellung für das 5.387 ha große Vogelschutzgebiet „Untere Allerniederung“ durch einen Flickenteppich, hier vier Naturschutz- und drei Landschaftsschutzgebiete (NSG und LSG) mit ihren jeweiligen Verordnungen, die die Erhaltungsziele jedoch nur in kleinen Teilen abdecken. Während der an die EU-Kommission übermittelte Standarddatenbogen (SDB), das offizielle Meldedokument für dieses Vogelschutzgebiet, 31 Brutvogelarten als Schutzgegenstand auflistet, decken die Schutzgebietsverordnungen nur elf ab. Davon werden vier Arten nur im LSG „Allertal bei Celle“ als Erhaltungsziel benannt, welches lediglich 1,4 % der Fläche des Vogelschutzgebiets erfasst. Nur zwei Arten (Braunkehlchen und Schafstelze) werden in allen Schutzgebietsverordnungen als Erhaltungsziel geführt, während Schilfrohrsänger, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Bekassine, Tüpfelsumpfhuhn und Austernfischer in keiner Verordnung als Brutvogel benannt werden. Der bundesweit stark gefährdete Kiebitz genießt auf nur 22,4 % der Fläche des Vogelschutzgebiets den erforderlichen Schutz.

Lücken bei der Unterschutzstellung der Diepholzer Moorniederung

Solche Lücken finden sich auch für das Vogelschutzgebiet V40 „Diepholzer Moorniederung“. Das Gebiet fällt in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Diepholz und Nienburg. Insgesamt sollen zwölf Schutzgebiete die Sicherung des Vogelschutzgebiets gewährleisten. Davon haben allerdings zwei LSG und ein NSG keinen inhaltlichen Bezug zum Vogelschutzgebiet. Neun aktuellere Schutzgebiete sollen ausdrücklich der Sicherung des Vogelschutzgebiets dienen.

Insgesamt umfasst das Gebiet eine Fläche von rund 12.648 ha. Knapp 84,34 % der Fläche (ca. 10.668 ha) werden durch aktuelle NSG und LSG mit Bezug zum Vogelschutzgebiet unter Schutz gestellt. Ungefähr 9 % der Fläche (ca. 1.153 ha) werden lediglich durch veraltete Verordnungen abgedeckt. Die restlichen 6,55 % sind nach wie vor ohne die erforderliche rechtliche Sicherung.

Nach Angaben des an die EU-Kommission übermittelten SDB sind für das Vogelschutzgebiet „Diepholzer Moorniederung“ insgesamt 35 Brutvogelarten Schutzgegenstand. Die Verordnungen werden dem allerdings nicht gerecht. Während beispielsweise die Bekassine (ca. 82 %), das Schwarzkehlchen (ca. 82 %) und der Ziegenmelker (ca. 79 %) relativ flächendeckend berücksichtigt wurden, werden andere Erhaltungszielarten wie Uferschnepfe (ca. 20 %) oder Steinschmätzer (ca. 20 %) kaum als Schutzgut genannt oder finden, wie Ortolan, Birkhuhn und Austernfischer, in keiner der Verordnungen Erwähnung.

Das Fehlen der Arten wäre dann fachlich nachvollziehbar, wenn in den unterschiedlichen Bereichen grundsätzlich keine geeigneten (potenziellen) Habitate bzw. keine geeigneten Entwicklungsflächen vorzufinden wären. Dagegen sprechen jedoch die z.T. umfangreichen Bestände, die der Meldung einst zugrunde lagen. So waren im Ramsar-Gebiet (s.u.) für den Steinschmätzer im ursprünglichen Meldedokument 25 Brutpaare, im Jahr 2003 sogar 53 Brutpaare und im Jahr 2015 noch 11 Brutpaare des Steinschmätzers im Uchter Moor bekannt (BUND DM & agnl 2007; BUND DM 2015), welcher in der dazugehörigen Schutzgebietsverordnung allerdings nicht benannt wird. Die Uferschnepfe kam nachweislich im Bereich des Neustädter Moors vor, wird aber in der LSG-VO und der NSG-VO nicht erwähnt. Ebenso waren z.B. für den Ortolan in den Bereichen Neustädter Moors und Renzeler Moor im Zeitraum 2004/2005 noch Brutpaare bekannt (BUND DM & agnl 2007). Ist die Art mittlerweile verschwunden, liegt ein Defizit bei der Umsetzung des Schutzes vor und es besteht Entwicklungsbedarf.

Flächenschwund beim Ramsar-Gebiet Diepholzer Moorniederung

Das Vogelschutzgebiet Diepholzer Moorniederung nahm seinen Ausgang mit der Meldung vom 26.02.1976 als „Feuchtgebiet internationaler Bedeutung“ (FIB) nach der Ramsar-Konvention. Dabei handelt es sich um ein Übereinkommen zum Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel und um die älteste internationale Konvention, die sich mit dem Erhalt natürlicher Ressourcen beschäftigt. Unter diesem Namen und mit einer Flächengröße von 15.060 ha ist das Gebiet aktuell noch immer beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) auf der Homepage gelistet. Die Gebietsgrenzen sind in einer Veröffentlichung des damaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie kartenmäßig dargestellt worden (Heckenroth 1994).  

Im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens 2001/5117 der EU-Kommission gegen die BRD, in dem die EU-Kommission das Gebiet „Diepholzer Moorniederung“ mit 15.060 ha als bereits gemeldetes EU-Vogelschutzgebiet aufführt, hat Niedersachsen dann eine Neuabgrenzung vorgenommen. Als Ergebnis steht ein EU-Vogelschutzgebiet „Diepholzer Moorniederung“ mit einer Fläche von 12.648 ha. Gegenüber der seinerzeit vorgenommenen Ramsar-Gebietsabgrenzung (die offenbar nach wie vor Bestand hat) ist es allerdings nicht nur zu einer Reduktion um „lediglich“ ca. 2.400 ha gekommen. Von dem ehemals nach der Ramsar-Konvention als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung gemeldeten Gebiets mit einer Fläche von 15.060 ha sind 5.310 ha nicht als Besonderes Schutzgebiet nach EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen (siehe Abb. oben). Der nördliche Bereich des Vogelschutzgebiets gehört nicht zum Ramsar-Gebiet und ist bei der Neuabgrenzung 2001 dazu gekommen. Im südlichen Bereich wurden die Grenzen deutlich reduziert.  

Zur Rücknahme der Gebietsgrenzen führte die damalige Bezirksregierung Hannover im Februar 2001 u.a. aus: „3. In Teilbereichen, die aufgrund geänderter Nutzungsformen ihre Bedeutung als Lebensraum für die maßgeblichen Vögel heute weitgehend irreparabel verloren haben und/oder in denen Entwicklungsmaßnahmen nicht mehr realisierbar sind bzw. nicht den erwünschten Erfolg herbeiführen können, schlägt die Bez.-Reg. Hannover weitere Teilaufhebungen vor.“ Aus Veröffentlichungen ist bekannt, dass es in den Grenzen des Feuchtgebietes Internationaler Bedeutung z.B. großflächige Flurbereinigungen mit den entsprechend weitreichenden Folgen für feuchtgebietsgebundene Vogelarten gegeben hat (z.B. Löhmer und Niemeyer 1987). Damit handelt es sich nachweislich um einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konvention. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, den ökologischen Zustand durch Biotopmanagement, Flächennutzungsplanungen und nachhaltige Nutzung zu sichern (siehe BMUV). Außerdem verpflichtet sich der Staat, das Ramsar-Sekretariat über jede Änderung der ökologischen Verhältnisse in den in der Liste geführten Gebieten zu unterrichten (siehe auch hier).

Mittlerweile sind Goldregenpfeifer und Birkhuhn aus dem Vogelschutzgebiet verschwunden, beides Arten, für die das Gebiet gemeldet wurde, dies gilt insbesondere für den Goldregenpfeifer. Im ursprünglichen Meldedokument waren vom Birkhuhn 11 Brutpaare und vom Goldregenpfeifer 7 Brutpaare gemeldet. Damit wird die Diepholzer Moorniederung ein Fall für die sogenannte „Mointreaux-Liste“, in der Gebiete der Ramsar-Konvention so lange aufgeführt werden, wie Defizite gegenüber der Meldung bestehen.

Schlussfolgerungen

Die Ergebnisse zur Unterschutzstellung der beiden Vogelschutzgebiete zeigen exemplarisch, dass sich die Mängel bei der Umsetzung der Unterschutzstellung von Natura 2000 in Niedersachsen nicht nur auf die FFH-Gebiete erstrecken, sondern auch bei den Vogelschutzgebieten zu verzeichnen sind. Auch heute sind die beiden oben beschriebenen Vogelschutzgebiete noch nicht vollständig gesichert, weshalb Teilbereiche immer noch als faktische Vogelschutzgebiete, für die ein absolutes Verschlechterungsverbot gilt, betrachtet werden müssen. Während die Sicherung der FFH-Gebiete durch politischen Druck aufgrund des laufende Vertragsverletzungsverfahrens mittlerweile seinen Abschluss findet, sind über 50 niedersächsische Vogelschutzgebiete noch nicht abschließend flächenhaft gesichert. Hinzu kommen weitere erhebliche strukturelle Defizite, welche sich bei weitem nicht nur auf fehlende Verordnungen für Teilbereiche der Schutzgebiete reduzieren, sondern auch die Gebietsabgrenzungen und Verordnungen selbst betreffen, da sie oftmals nur Teile der Erhaltungsziele des Gesamtgebiets abdecken. Solche Defizite führen in der Genehmigungs- und Planungspraxis leider erfahrungsgemäß dazu, dass die Habitate der Arten keine oder weniger Beachtung finden, wenn sie in den jeweiligen Verordnungen nicht ausdrücklich genannt werden.

Für viele weitere Gebiete lassen sich solche Defizite ebenfalls feststellen (u.a. „Emstal von Lathen bis Papenburg“, „Butjadingen“, „Dalum-Wietmarscher Moor und Georgsdorfer Moor“, „Engdener Wüste“, „Marschen am Jadebusen“, „Esterweger Dose“, „Landgraben- und Dummeniederung“ und „Moore bei Sittensen“). Es handelt sich folglich nicht um Einzelfälle, sondern systematische Mängel. Hinzu kommt, dass sich erfahrungsgemäß auch inhaltliche Defizite bei den Verordnungen aufzeigen lassen dürften (siehe z.B. hier und hier), welche bei dieser Betrachtung allerdings unberücksichtigt blieben.

Obwohl die Verpflichtung zum Schutz der europäischen Vogelarten nach der EU-Vogelschutzrichtlinie seit bereits 41 Jahren gilt, sind noch immer zahlreiche Vogelschutzgebiete und deren Schutzgüter nicht vollständig durch nationale Instrumente geschützt, von einer inhaltlichen Umsetzung in Form von konkreten Managementmaßnahmen ganz zu schweigen. Vor diesem Hintergrund ist es beschämend, wenn deutsche Vertreter auf internationalen Konferenzen der Welt erklären, dass 30 % der Staatsflächen geschützt werden müssen.

Literatur:

BUND Diepholzer Moorniederung und agnl - Arbeitsgruppe für Naturschutz und Landschaftspflege (2007): Gesamtschau EU-SPA V40 Diepholzer Moorniederung, Zusammenfassende Darstellung, Bewertung der Erhaltungszustände sowie Vorschläge.

BUND Diepholzer Moorniederung (2015): Brutvogelerfassung 2015. Teilgebeite Uchter Moor, Steinbrinker-Ströhener Masch, Nordeler Bruch.

Heckenroth H (1994): Avifaunistisch wertvolle Bereiche in Niedersachsen - Gastvögel 1986-1992. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 1994(7): 189-192

Löhmer R, Niemeyer F (1987): Feuchtgebiet internationaler Bedeutung "Diepholzer Moorniederung": eine 10-Jahre-Bilanz. Nat. Landsch. 62: 279-284

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